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Im Widerstand gegen die Segnung von homosexuellem Verhalten durch die Evangelische Kirche im Rheinland haben sich etwa 20 Initiativen und Gruppen aus dem Bereich der rheinischen Kirche zusammengeschlossen. Der Lutherische Konvent im Rheinland hat dabei von Anfang an mitgearbeitet. Die "Bonner Gruppen" haben im Jahre 1995  die  "Bonner Erklärung" veröffentlicht und  seitdem den Kurs der rheinischen Synode und Kirchenleitung immer wieder kritisiert. Zu dem umstrittenen Beschluß der Landessynode vom Januar 2000, mit dem einer sogenannten "gottesdienstlichen" Begleitung von "gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften" der Weg geöffnet wurde, treten Sie unter der Überschrift "Kniefall vor dem Altar des Zeitgeistes" mit einer ausführlichen Analyse und Stellungnahme an die Öffentlichkeit.


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Kniefall vor dem Altar des Zeitgeistes

Rheinische Landessynode gegen Gottes Wort
 

Zur Situation der Gemeinden nach dem Beschluß "Gottesdienstliche Begleitung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften"

Hinweise und Überlegungen

der "Gruppen der Bonner Erklärung"

in der Evangelischen Kirche im Rheinland
 

Bonn, im Januar 2001

Statt eines Vorwortes

1. Buch Mose:
1,27 Und Gott schuf den Menschen zu seinem Bilde, zum Bilde Gottes schuf er ihn; und schuf sie als Mann und Weib.

1,28 Und Gott segnete sie und sprach zu ihnen: Seid fruchtbar und mehret euch und füllet die Erde und machet sie euch untertan und herrschet über die Fische im Meer und über die Vögel unter dem Himmel und über das Vieh und über alles Getier, das auf Erden kriecht.

3. Buch Mose :
18,22 Du sollst nicht bei einem Mann liegen wie bei einer Frau; es ist ein Greuel.

20,13 Wenn jemand bei einem Manne liegt wie bei einer Frau, so haben sie getan, was ein Greuel ist, und sollen beide des Todes sterben; Blutschuld lastet auf ihnen.

Römerbrief:
1,24 Darum hat Gott sie in den Begierden ihrer Herzen dahingegeben in die Unreinheit, so daß ihre Leiber durch sie selbst geschändet werden,

1,25 sie, die Gottes Wahrheit in Lüge verkehrt und das Geschöpf verehrt und ihm gedient haben statt dem Schöpfer, der gelobt ist in Ewigkeit. Amen.

1,26 Darum hat sie Gott dahingegeben in schändliche Leidenschaften; denn ihre Frauen haben den natürlichen Verkehr vertauscht mit dem widernatürlichen;

1,27 desgleichen haben auch die Männer den natürlichen Verkehr mit der Frau verlassen und sind in Begierde zueinander entbrannt und haben Mann mit Mann Schande getrieben und den Lohn ihrer Verirrung, wie es ja sein mußte, an sich selbst empfangen.

1,28 Und wie sie es für nichts geachtet haben, Gott zu erkennen, hat sie Gott dahingegeben in verkehrten Sinn, so daß sie tun, was nicht recht ist,

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1. Korintherbrief:
6,9 Oder wißt ihr nicht, daß die Ungerechten das Reich Gottes nicht ererben werden? Laßt euch nicht irreführen! Weder Unzüchtige noch Götzendiener, Ehebrecher, Lustknaben, Knabenschänder,

6,10 Diebe, Geizige, Trunkenbolde, Lästerer oder Räuber werden das Reich Gottes ererben.

6,11 Und solche sind einige von euch gewesen. Aber ihr seid reingewaschen, ihr seid geheiligt, ihr seid gerecht geworden durch den Namen des Herrn Jesus Christus und durch den Geist unseres Gottes.

1. Timotheusbrief:
1,8 Wir wissen aber, daß das Gesetz gut ist, wenn es jemand recht gebraucht,

1,9 weil er weiß, daß dem Gerechten kein Gesetz gegeben ist, sondern den Ungerechten und Ungehorsamen, den Gottlosen und Sündern, den Unheiligen und Ungeistlichen, den Vatermördern und Muttermördern, den Totschlägern,

1,10 den Unzüchtigen, den Knabenschändern, den Menschenhändlern, den Lügnern, den Meineidigen und wenn noch etwas anderes der heilsamen Lehre zuwider ist

Weitere aussagekräftige Bibelworte in diesem Zusammenhang sind:

1. Mose 2, 21-24; Matthäus 19, 1ff u.a.
 

2. Was bedeutet der Beschluß der Landessynode?

2.1

Die Landessynode drückt mit ihrem Beschluß die grundsätzliche kirchliche Bejahung von homosexueller Praxis und Partnerschaft aus. Deshalb wird eine "gottesdienstliche Begleitung" gleichgeschlechtlicher Paare ermöglicht. Dies wird auch durch die liturgischen Texte bestätigt, die inzwischen von der Kirchenleitung an die Gemeinden gesandt worden sind.
Vgl. dazu den Brief von Präses Kock an alle Presbyterien und Kreissynodalvorstände vom 15. 2. 2000, S. 2: "Der Beschluß der Synode stützt die Ernsthaftigkeit einer auf Dauer angelegten gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft."

Mit dieser Bejahung homosexueller Lebenspraxis steht der Beschluß gegen das Wort der Heiligen Schrift (s.o.). Mit jeder "gottesdienstlichen Begleitung" homosexueller Paare wird somit konkrete Sünde gerechtfertigt und der Sünder in seinem Tun bestärkt. Statt den Sünder durch das Evangelium zum Heil Gottes zu rufen, wird er in Wahrheit über seine Situation vor Gott getäuscht und um das Reich Gottes betrogen (1. Korinther 6, 9-11).

2.2
Die Liturgie einer "gottesdienstlichen Begleitung" wird von der Landessynode ausdrücklich in den Zusammenhang der Artikel 16 und 17 der Kirchenordnung gestellt. Dort wird die Verkündigung im Gottesdienst an die Heilige Schrift gebunden.
Mit dem Bezug auf die Kirchenordnung wird die Abwegigkeit dieses Beschlusses offenbar, denn unter dem Vorzeichen einer "schriftgebundenen" Verkündigung kann es eine "gottesdienstliche Begleitung" homosexueller Paare niemals geben. Biblisch begründete Verkündigung kann solche Partnerschaften nur ablehnen und aufgrund des Wortes Gottes in Frage stellen.

2.3
Die Landessynode formuliert einen umfassenden Anspruch auf "seelsorgliche Begleitung" für "gleichgeschlechtliche Paare in verbindlichen Lebensgemeinschaften", nicht etwa nur für Einzelpersonen.

Offensichtlich ist damit nicht gemeint, daß durch biblisch begründete Seelsorge homosexuell lebende Partner zu einem Abbruch ihrer Partnerschaft eingeladen und gemahnt werden sollen. Im Gegenteil wird von allen Seelsorgern der rheinischen Kirche indirekt verlangt, gleichgeschlechtliche Partnerschaften grundsätzlich positiv zu bewerten und gegebenenfalls zu "begleiten", auch gegen eine andere, biblisch begründete Gewissensüberzeugung.

2.4
Die Landessynode betont, daß es sich bei einer "gottesdienstlichen Begleitung" nicht um eine "Amtshandlung" handelt.
Was beinhaltet das? Eine "Amtshandlung" ist grundsätzlich alles, was die Kirche in Ausübung ihres Amtes tut, nämlich in der Verkündigung des Evangeliums und der Verwaltung der Sakramente. Im engeren Sinn handelt es sich um Gottesdienste für Gemeindeglieder an den besonderen Stationen ihres Lebens mit Ausstellung einer kirchlichen Urkunde und Eintragung in das Kirchenbuch.
Ob es sich bei der "gottesdienstlichen Begleitung" um eine "Amtshandlung" im engeren Sinn handelt oder nicht, ist für die Wahrnehmung der Betroffenen und der Öffentlichkeit nicht entscheidend. In jedem Fall wird diese Handlung – gegen das klare Wort Gottes - als kirchliche Bestätigung und Bejahung des Verhaltens und der Lebensform der betreffenden homosexuell lebenden Personen verstanden.

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2.5
Die Landessynode formuliert ihren Beschluß in dem Verständnis, daß trotz aller Unterschiede in Fragen der Schriftauslegung Jesus Christus alle Glieder der Kirche auf einen gemeinsamen Weg stellt.
Mit ihrem Beschluß sieht sich die Synode auf diesem Weg.
Präses Kock spricht in seinem obengenannten Brief von der Freiheit der Gemeinden, "anhand der Bibel zu prüfen, welchen Weg sie gehen wollen. Dabei sollten sie anderen Gemeinden nicht absprechen, daß sie dasselbe tun." Unterschiedliche Antworten "am Rande" dürften "die Gemeinschaft in unserer Kirche nicht zerstören." (S. 4-5)
Tatsache ist, daß dieser Beschluß den Weg Jesu Christi, der sich selbst an Gottes Wort gebunden weiß und seine Nachfolger daran bindet, verläßt.
Es geht eben nicht um Randfragen, sondern sehr zentral um die Grundfrage, ob das einheitliche Zeugnis der Heiligen Schrift im Alten wie im Neuen Testament für die rheinische Kirche verbindliche Orientierung bietet oder nicht.
Der Beschluß der Landessynode beinhaltet indirekt die Feststellung, daß dies nicht mehr der Fall ist.

2.6

Die Landessynode beansprucht, mit ihrem Beschluß die "kirchliche Gemeinschaft" im Sinne von Artikel 167 und 168 der Kirchenordnung auftragsgemäß zu wahren.

Das Gegenteil ist der Fall. Die Kirchenordnung sagt in Artikel 168, Absatz 4 ausdrücklich: (Die Landessynode) "nimmt ihren Auftrag wahr in der Bindung an die Heilige Schrift...". Die zu wahrende "kirchliche Gemeinschaft" ist also durch die Heilige Schrift inhaltlich bestimmt und begrenzt. Die Kirche darf nicht ihre Botschaft und ihre Ordnung ihrem Belieben oder der jeweils herrschenden weltanschaulichen und politischen Überzeugung überlassen (so die Barmer Theologische Erklärung von 1934, 3. These).

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Demgegenüber drängt die Landessynode mit ihrem Beschluß diejenigen, die beim Wort der Heiligen Schrift bleiben, und diejenigen, die sich davon abwenden, in eine unbestimmte "Gemeinschaft", die zu Unrecht "kirchlich" genannt wird.

3. Ergebnis

a) Mißbrauch des Namens Gottes

Die "gottesdienstliche Begleitung" findet in einem Gottesdienst statt, der "Im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes" gehalten wird.

Da die in der "gottesdienstlichen Begleitung" implizierte Bejahung und Förderung von homosexuellem Tun eindeutig dem widerspricht, was Gott in seinem geoffenbarten Wort gesagt hat, ergibt sich die fatale Konsequenz, daß "Im Namen Gottes" ein Verhalten gefördert wird, das Gott nicht will. Das ist ein Mißbrauch des Namens Gottes. "Gottesdienstliche Begleitung" ist also offene Sünde und Auflehnung gegen Gottes Gebot. Als Konsequenz muß damit gerechnet werden, daß Gott seine Drohung wahrmacht: "Der Herr wird den nicht ungestraft lassen, der seinen Namen mißbraucht." (2. Mose 20, 7)

b) Anschlag auf die Freiheit der öffentlichen Wortverkündigung

Die Landessynode betont die Verbindlichkeit ihrer Entscheidung. Sie weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf einen Beschluß der Landessynode vom 15.01.1981 hin.

Diese Hervorhebung der Verbindlichkeit des landessynodalen Beschlusses zielt keineswegs nur auf die Verhinderung einer uferlosen Beliebigkeit von "gottesdienstlichen Begleitungen". Wichtiger ist, daß die Freiheit der Verkündigung des Wortes Gottes in der rheinischen Kirche in entscheidender Weise in Frage gestellt wird.
Zwar bleibt es dabei, daß keine Gemeinde gezwungen werden soll, "gottesdienstliche Begleitungen" durchzuführen. Es soll aber durchgesetzt werden, daß der Irrweg der "gottesdienstlichen Begleitung" von allen kirchlichen Amtsträgern im Grundsatz akzeptiert wird.

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Pfarrer und Presbyterien, die den Weg der "gottesdienstlichen Begleitung" nicht nur nicht mitgehen, sondern ihn als Abfall vom Evangelium erkennen und benennen, wie es die Treue zur Heiligen Schrift und zu ihren Amtsgelübden verlangt, stehen angesichts dieses Hinweises auf die "Verbindlichkeit" des Beschlusses unter dem Druck, dies öffentlich zu unterlassen. Kirchenaufsichtliche Maßnahmen sind in diesem Zusammenhang möglich.
Die Betonung der "Verbindlichkeit" des Beschlusses durch die Landessynode wirft also für Pfarrer und Gemeinden die Frage auf, ob man zukünftig versuchen wird, sie daran zu hindern, z.B. folgendes öffentlich zu tun:

die Bejahung homosexueller Partnerschaften durch die Landessynode in der Verkündigung als Abfall vom Wort Gottes zu bezeichnen

die Einführung einer "gottesdienstlichen Begleitung" durch die Landessynode in der Verkündigung als Verstoß gegen den Grundartikel der Kirchenordnung zu kennzeichnen. (Dort heißt es: Die Evangelische Kirche im Rheinland "bekennt mit den Kirchen der Reformation, daß die Heilige Schrift die alleinige Quelle und vollkommene Richtschnur des Glaubens, der Lehre und des Lebens ist... ".)

die Durchführung einer "geordneten" gottesdienstlichen Begleitung z. B. in der eigenen oder einer benachbarten Gemeinde in der Verkündigung als Verwirrung und Aufruhr gegen Gottes Wort zu benennen.

in der öffentlichen Verkündigung mit der Heiligen Schrift zu bezeugen, daß" Lüstlinge und mit Männern verkehrende Männer" das Reich Gottes nicht erlangen werden (l. Kor. 6, 9 - 11)

in der öffentlichen Verkündigung homosexuelle Praxis im Sinne von Römer 1 als ein markantes Zeichen menschlicher Gottesferne (Sünde) zu bezeichnen

Der Versuch der Landessynode, in dieser Weise die Freiheit der öffentlichen Verkündigung des biblischen Wortes einzuschränken und damit aufzuheben, kann nur als Ausdruck eines totalitären Denkens gedeutet werden, das von unbiblischen Voraussetzungen bestimmt ist. Mit der Freiheit des Evangeliums ist das unvereinbar.
Angesichts erkennbarer Entwicklungen in Europa, die Kritik an homosexueller Praxis zukünftig unter staatlichesm Diskriminierungsverbot stellen zu wollen, ist der Beschluß der Landessynode zusätzlich bedrückend, da er offenkundig dieser Entwicklung Vorschub leistet. An dieser Stelle ist nicht nur der Widerstand aller Christen, sondern auch die Wachsamkeit und die Zivilcourage aller freiheitlich denkenden Menschen gefordert.

c) Keine kirchenrechtliche Verbindlichkeit!

Der Beschluß der Landessynode vom Januar 2000 kann und darf Christen nicht binden, da er dazu verleitet, die Treue zu Schrift und Bekenntnis aufzugeben.
Die Gruppen der "Bonner Erklärung" bitten die Landessynode, ihren Beschluß zu überprüfen und zu revidieren.
Sie fordern dazu auf, dem Anspruch der Landessynode auf Anerkennung der kirchenrechtlichen Verbindlichkeit ihres Beschlusses vom Januar 2000 zu widerstehen.

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4. Anhang:

Im folgenden wird der Wortlaut des Beschlusses der Landessynode dokumentiert:

Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland
Januar 2000 in Bad Neuenahr

Beschluss:Gottesdienstliche Begleitung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften

Trotz noch bestehender schwerwiegender Unterschiede in Fragen der Schriftauslegung, die uns belasten, bekräftigen wir, daß Jesus Christus, der das eine und entscheidende Wort Gottes ist, uns auf einen gemeinsamen Weg stellt. Wir hoffen, daß wir in der Bindung an ihn im gemeinsamen Verständnis der Schrift und in konsequenter Nachfolge wachsen werden.

In diesem Verständnis und aufgrund von Art. 167 und Art. 168 Absatz 3 der Kirchenordnung (Wahrung der kirchlichen Gemeinschaft) ergeht folgende verbindliche Entscheidung im Sinne des Beschlusses der Landessynode über die Verbindlichkeit von Beschlüssen der Landessynode vom 15.01.1981:

(1) Gleichgeschlechtliche Paare in verbindlichen Lebensgemeinschaften werden wie alle Gemeindeglieder seelsorglich begleitet.
(2) Es kann für diese Paare auch eine gottesdienstliche Begleitung geben.
(3) Dabei handelt es sich nicht um eine Amtshandlung.
(4) Für eine gottesdienstliche Begleitung ist Voraussetzung,
daß vorher eine gründliche Beratung, eine beschlußmäßige grundsätzliche Eröffnung dieses Weges und eine Entscheidung über die Form der gottesdienstlichen Begleitung im Presbyterium erfolgt sind;
daß die grundsätzliche Bereitschaft einer Pfarrerin oder eines Pfarrers vorliegt, die seelsorgliche Verantwortung dafür zu übernehmen;
daß mindestens eine bzw. einer der beiden Partnerinnen oder Partner Mitglied der Evangelischen Kirche und daß keine bzw. keiner der beiden verheiratet ist.

(5) Die gottesdienstliche Begleitung ist in der liturgischen Gestaltung von der Trauung deutlich zu unterscheiden. Sie kann in folgender Form geschehen:
in Hausandachten oder Andachten in Gemeindegruppen,
in den Gottesdiensten der Gemeinde gemäß Artikel 16 und 17 der Kirchenordnung.
 
(6) Liturgische Modelle sind durch die Kirchenleitung herauszugeben und in die Beratungen der Presbyterien einzubeziehen.
 
 
 

Bitte eine Rückmeldung zu dieser Ausarbeitung an eine der folgenden Kontaktadressen senden:

Gruppen der "Bonner Erklärung"

in der Ev. Kirche im Rheinland

Pfarrer Herbert Grund, Düsseldorf

Pfarrer Ekkehard Jacoby, Königswinter

Pfarrer Dietrich Reuter, Duisburg

Pfarrer Wolfgang Sickinger, Mülheim an der Ruhr

Pfarrer Reiner Vogels, Essen

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