Der Lutherische Konvent im Rheinland ist eine Gemeinschaft evangelisch-lutherischer
Christen im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland (EKiR). Er gründet
sich auf das in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments bezeugte
Wort Gottes und die Bekenntnisse der Lutherischen Reformation. Er wurde
während des Kirchenkampfes am 29. Dezember 1936 in Düsseldorf
gegründet und steht in der Tradition der Lutherischen Arbeitsgemeinschaften
in den Unionskirchen Deutschlands, wie sie in der Tannenhofer Erklärung
vom 14. Mai 1946 unter Berücksichtigung der Änderungen und Zusätze
vom 14. Januar 1952 und vom 15. Januar 1955 und in der Änderung des
einleitenden Satzes des Abschnitts 7 der Gründungsurkunde der Lutherischen
Arbeitsgemeinschaften in den Unionskirchen Deutschlands vom 1. Oktober
1951 formuliert worden ist.
Auf dieser Grundlage gibt sich der Lutherischen Konvent im Rheinland
die folgende Satzung:
Der Lutherische Konvent im Rheinland betreibt theologische Arbeit
auf der Grundlage der Lutherischen Bekenntnisse. Er möchte auf diese
Weise aus der Sicht des Luthertums einen Beitrag zum ökumenischen
Gespräch leisten und will in den weltanschaulichen Auseinandersetzungen
der Gegenwart das Erbe Luthers zur Geltung bringen. Insbesondere geht es
um folgende Aufgaben und Ziele:
2.1 Theologische Arbeit im Rahmen Lutherischer Tradition, besonders
an der Theologie Martin Luthers
2.2 Vertretung Lutherischen Bekenntnisses und Interesses innerhalb
der EKiR auf allen Ebenen kirchlichen Handelns (vergleiche Kirchenordnung
der EKiR, Grundartikel I-III, Art. 5,67; 105)
2.3 Pflege geschwisterlicher Gemeinschaft unter den Konventsmitgliedern
2.4 Zusammenarbeit mit verwandten Konventen, Kirchen, Gemeinschaften
und Gruppen
2.5 Der Konvent ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Lutherischer
Konferenzen und Konvente.
3. Gemeinnützigkeit
3.1 Der Lutherische Konvent im Rheinland verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke
im Sinne der steuerrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung.
3.2 Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
3.3 Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Konventsmitteln erhalten.
3.4 Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung
oder Aufhebung des Konvents keinen Anspruch auf das Konventsvermögen.
3.5 Niemand darf durch Ausgaben, die dem Konventszweck fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
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4. Mitgliedschaft
4.1 Mitglieder können evangelische Christen werden, die das
Lutherische Bekenntnis anerkennen und einer evangelischen Kirche angehören.
4.2 Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
4.3 Der Vorstand legt die Aufnahmeanträge zur Beschlußfassung
der Mitgliederversammlung vor.
5. Ende der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
5.2 Der Austritt kann nur schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist zum Jahresende erfolgen.
5.3 Der Ausschluß ist aus wichtigem Grund auf Antrag von mindestens
3 Mitgliedern möglich. Ein wichtiger Grund liegt besonders dann vor,
wenn ein Mitglied den Konventszwecken schwerwiegend zuwiderhandelt.
5.4 Der Auschluß erfolgt auf Beschluß der Mitgliederversammlung.
Auszuschließende sind vorher zu hören.
6. Beiträge, Rechte und Pflichten
6.1 Der Konvent kann Mitgliedsbeiträge erheben.
6.2 Alle Mitglieder haben bei der Förderung des Konventszweckes
mitzuwirken.
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7. Organe des Konvents
Die Organe des Konvents sind
7.1 die Mitgliederversammlung
7.2 der Vorstand
8. Die Mitgliederversammlung
8.1 Der Lutherische Konvent soll zu theologischen Arbeitssitzungen
in der Regel zweimal jährlich zusammentreten. Die Mitgliederversammlung
als Organ des Konvents muß mindestens einmal jährlich stattfinden.
Hierzu werden alle Mitglieder vom Vorstand unter Wahrung einer Frist von
14 Tagen mit Angabe der vorläufigen Tagesordnung eingeladen.
8.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen,
wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder mindestens
10 Mitglieder dies unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragen.
8.3 Die Mitgliederversammlung bestimmt die Arbeit des Konvents. Sie
hat u.a. folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Jahres-, Rechenschafts- u. Finanzberichts
- Wahl des Vorstandes
- Wahl eines Abschlußprüfers
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
- Beschlußfassung über die Aufgaben und Mittelverwendung
Beschlußfassung über Satzungsänderungen
- Beschlußfassung über die Auflösung des Konvents
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9. Ablauf der Mitgliederversammlung
9.1 Die Mitgliedersammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall
vom Stellvertreter geleitet.
9.2 Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Sechstel
der Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlußunfähigkeit
kann eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen
werden, die in jedem Fall beschlußfähig ist, wenn in der Einladung
ausdrücklich darauf hingewiesen wird.
9.3 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, sofern diese Satzung nichts
anderes bestimmt.
9.4 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
9.5 Bei Wahlen wird schriftlich abgestimmt, sofern die Versammlung
nicht anders beschließt.
9.6 Wird beim ersten Wahlgang keine Mehrheit erzielt, erfolgt Stichwahl
der 2 Höchst- stimmkandidaten. Bei Stimmgleichheit entscheidet das
Los.
9.7 Satzungsänderungen und die Auflösung des Konvents werden
mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.
9.8 Anträge auf Satzungsänderungen und die Auflösung
des Konvents können vom Vorstand oder von mindestens 10 Mitgliedern
gestellt werden. Sie müssen der Einladung zur Mitgliederversammlung
beigefügt sein und vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.
9.9. Über jede Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer
ein Protokoll angefertigt. Es ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer
zu unterzeichnen.
10. Der Vorstand
10.1 Er besteht aus: dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem
Schatzmeister, dem Schriftführer, zwei Beisitzern
10.2 Vorstand im Sinne §26 BGB sind: Vorsitzender, Stellvertreter
und Schatzmeister, von denen jeweils zwei vertretungsberechtigt sind.
10.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier
Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet in dieser
Zeit ein Vorstandsmitglied aus, so findet auf der nächsten Mitgliederversammlung
eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes statt.
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11. Aufgaben des Vorstandes
11.1 Ihm obliegt die Konventsgeschäftsführung, die Ausführung
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Konventsvermögens.
Er kann Satzungsänderungen zum Erhalt der Gemeinnützigkeit und
der Abzugsfähigkeit von Spenden beschließen.
11.2 Er beruft die Mitgliederversammlungen ein.
11.3 Er gibt mindestens zweimal jährlich einen Rundbrief, die
Lutherischen Nachrichten, an die Mitglieder heraus.
11.4 Er führt zeitgleich mit der Mitgliederversammlung jährlich
einen Konvent für Mitglieder und Gäste durch.
11.5 Er tritt auf Einladung des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
auf Einladung des Stellvertreters, zusammen. Er muß einberufen werden,
wenn dies 2 Vorstandsmitglieder beantragen.
11.6 Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage.
11.7 Er beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
11.8 Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und führt ordnungsgemäß
Buch über alle Einnahmen uns Ausgaben.
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12. Rechnungsprüfung
12.1 Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte 2 Kassenprüfer,
die nicht dem Vorstand angehören. Die prüfen den Kassenbestand
anhand der ihnen vom Schatzmeister vollständig vorzulegenden Unterlagen.
12.2 Nach dem Bericht der Kassenprüfer genehmigt die Mitgliederversammlung
den Jahresabschluß und entlastet den Vorstand.
13. Konventsauflösung
13.1 Der Antrag auf Auflösung des Konvents kann vom Vorstand
oder von mindestens 10 Mitgliedern gestellt werden. Er muß der Einladung
zur Mitgliederversammlung beigefügt sein und vom Vorstand auf die
Tagesordnung gesetzt werden.
13.2 Die Abstimmung über die Auflösung erfolgt namentlich
und ist mit Dreiviertelmehrheit zu beschließen.
13.3 Das bei Auflösung des Konvents vorhandene Restvermögen
fällt an die Luther-Akademie e.V. in Ratzeburg, die es ausschließlich
zu satzungsgemäßen Zwecken verwenden darf.
14. Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ist mit Beschluß der Mitgliederversammlung vom
28.3. 1993 in Kraft getreten.
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Die Tannenhofer Erklärung vom 14. Mai 1946
I
1. Wir haben erkannt, daß die altkirchlichen Bekenntnisse,
nämlich das Apostolikum, das Nicänum und das Athanasianum, sowie
die Lutherischen Bekenntnisse, nämlich die ungeänderte Augsburgische
Konfession, ihre Apologie, der Kleine Katechismus, der Große Katechismus
und die Schmalkaldischen Artikel D. Martin Luthers, das Evangelium bezeugen,
das in der Heiligen Schrift verfaßt ist.
2. Wir erblicken in der Theologischen Erklärung von Barmen das
Wort, durch das die genannten Bekenntnisse in ihrer Abwehrkraft gegenüber
neu eingebrochenen Irrlehren verpflichtend bezeugt worden sind.
3. In dem Kampf der vergangenen Jahre um die Erhaltung des Evangeliums
haben wir erkannt, daß für unsere Amtsführung und für
den Aufbau der Kirche eine klare und eindeutige Bekenntnisbindung notwendig
ist.
4. Wir sind der Überzeugung, daß dem geistlichen Wiederaufbau
unserer Gemeinden und unserer Kirchen der rechtlich feststehende Bekenntnisstand
der Gemeinde als lebendiger Besitz ergriffen werden muß.
5. Wir wollen uns bemühen, unser Amt und unseren Dienst in der
Gemeinde so zu führen, wie es unserer Bindung an die genannten Bekenntnisse
entspricht. Wir sind bereit, uns dabei gegenseitig zu helfen und helfen
zu lassen.
II
6. Wir haben den Gottesdienst der Kirche als die Mitte des Gemeindelebens
erkannt und bemühen uns um eine Ordnung des Gottesdienstes, die unserem
lutherischen Bekenntnis und der Überlieferung der Christenheit entspricht.
7. Wir setzen uns dafür ein, daß jede Kirchenordnung innerhalb
der Union den Pastoren und Gemeindegliedern lutherischen Bekenntnisses
hinreichend Raum gewährt, Amt und Gemeindeleben entsprechend ihrem
Bekenntnis zu führen.
8. Wir erstreben in der Synode den lutherischen Konvent, der in Sachen
der Lehre und des Kultus beschlußfassende Kraft hat.
9. Wir erstreben für die zukünftigen Träger des Predigtamtes
solche Ausbildungsstätten, an denen Lehre und Leben eine durch das
lutherische Bekenntnis geprägte Gestalt gewinnen.
Tannenhof, am Dienstag nach Jubilate, dem 14. Mai 1946
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