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Satzung des Lutherischen Konvents im Rheinland

Der Lutherische Konvent im Rheinland ist eine Gemeinschaft evangelisch-lutherischer Christen im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland (EKiR). Er gründet sich auf das in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments bezeugte Wort Gottes und die Bekenntnisse der Lutherischen Reformation. Er wurde während des Kirchenkampfes am 29. Dezember 1936 in Düsseldorf gegründet und steht in der Tradition der Lutherischen Arbeitsgemeinschaften in den Unionskirchen Deutschlands, wie sie in der Tannenhofer Erklärung vom 14. Mai 1946 unter Berücksichtigung der Änderungen und Zusätze vom 14. Januar 1952 und vom 15. Januar 1955 und in der Änderung des einleitenden Satzes des Abschnitts 7 der Gründungsurkunde der Lutherischen Arbeitsgemeinschaften in den Unionskirchen Deutschlands vom 1. Oktober 1951 formuliert worden ist.

Auf dieser Grundlage gibt sich der Lutherischen Konvent im Rheinland die folgende Satzung:

1. Name und Sitz des Konvents

1.1 Der Name des Konvents ist: Lutherischer Konvent im Rheinland
1.2 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



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2. Konventszweck

Der Lutherische Konvent im Rheinland betreibt theologische Arbeit auf der Grundlage der Lutherischen Bekenntnisse. Er möchte auf diese Weise aus der Sicht des Luthertums einen Beitrag zum ökumenischen Gespräch leisten und will in den weltanschaulichen Auseinandersetzungen der Gegenwart das Erbe Luthers zur Geltung bringen. Insbesondere geht es um folgende Aufgaben und Ziele:

2.1 Theologische Arbeit im Rahmen Lutherischer Tradition, besonders an der Theologie Martin Luthers

2.2 Vertretung Lutherischen Bekenntnisses und Interesses innerhalb der EKiR auf allen Ebenen kirchlichen Handelns (vergleiche Kirchenordnung der EKiR, Grundartikel I-III, Art. 5,67; 105)

2.3 Pflege geschwisterlicher Gemeinschaft unter den Konventsmitgliedern

2.4 Zusammenarbeit mit verwandten Konventen, Kirchen, Gemeinschaften und Gruppen

2.5 Der Konvent ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Lutherischer Konferenzen und Konvente.

3. Gemeinnützigkeit

3.1 Der Lutherische Konvent im Rheinland verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der steuerrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung.

3.2 Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3.3 Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Konventsmitteln erhalten.

3.4 Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Konvents keinen Anspruch auf das Konventsvermögen.

3.5 Niemand darf durch Ausgaben, die dem Konventszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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4. Mitgliedschaft

4.1 Mitglieder können evangelische Christen werden, die das Lutherische Bekenntnis anerkennen und einer evangelischen Kirche angehören.

4.2 Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten.

4.3 Der Vorstand legt die Aufnahmeanträge zur Beschlußfassung der Mitgliederversammlung vor.

5. Ende der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

5.2 Der Austritt kann nur schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende erfolgen.

5.3 Der Ausschluß ist aus wichtigem Grund auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern möglich. Ein wichtiger Grund liegt besonders dann vor, wenn ein Mitglied den Konventszwecken schwerwiegend zuwiderhandelt.

5.4 Der Auschluß erfolgt auf Beschluß der Mitgliederversammlung. Auszuschließende sind vorher zu hören.

6. Beiträge, Rechte und Pflichten

6.1 Der Konvent kann Mitgliedsbeiträge erheben.

6.2 Alle Mitglieder haben bei der Förderung des Konventszweckes mitzuwirken.

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7. Organe des Konvents

Die Organe des Konvents sind

7.1 die Mitgliederversammlung 7.2 der Vorstand

8. Die Mitgliederversammlung

8.1 Der Lutherische Konvent soll zu theologischen Arbeitssitzungen in der Regel zweimal jährlich zusammentreten. Die Mitgliederversammlung als Organ des Konvents muß mindestens einmal jährlich stattfinden. Hierzu werden alle Mitglieder vom Vorstand unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen mit Angabe der vorläufigen Tagesordnung eingeladen.

8.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder mindestens 10 Mitglieder dies unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragen.

8.3 Die Mitgliederversammlung bestimmt die Arbeit des Konvents. Sie hat u.a. folgende Aufgaben:

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9. Ablauf der Mitgliederversammlung

9.1 Die Mitgliedersammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom Stellvertreter geleitet.

9.2 Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Sechstel der Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlußunfähigkeit kann eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die in jedem Fall beschlußfähig ist, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wird.

9.3 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.

9.4 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

9.5 Bei Wahlen wird schriftlich abgestimmt, sofern die Versammlung nicht anders beschließt.

9.6 Wird beim ersten Wahlgang keine Mehrheit erzielt, erfolgt Stichwahl der 2 Höchst- stimmkandidaten. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.

9.7 Satzungsänderungen und die Auflösung des Konvents werden mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.

9.8 Anträge auf Satzungsänderungen und die Auflösung des Konvents können vom Vorstand oder von mindestens 10 Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen der Einladung zur Mitgliederversammlung beigefügt sein und vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.

9.9. Über jede Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer ein Protokoll angefertigt. Es ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

10. Der Vorstand

10.1 Er besteht aus: dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, zwei Beisitzern

10.2 Vorstand im Sinne §26 BGB sind: Vorsitzender, Stellvertreter und Schatzmeister, von denen jeweils zwei vertretungsberechtigt sind.

10.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet in dieser Zeit ein Vorstandsmitglied aus, so findet auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes statt.

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11. Aufgaben des Vorstandes

11.1 Ihm obliegt die Konventsgeschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Konventsvermögens. Er kann Satzungsänderungen zum Erhalt der Gemeinnützigkeit und der Abzugsfähigkeit von Spenden beschließen.

11.2 Er beruft die Mitgliederversammlungen ein.

11.3 Er gibt mindestens zweimal jährlich einen Rundbrief, die Lutherischen Nachrichten, an die Mitglieder heraus.

11.4 Er führt zeitgleich mit der Mitgliederversammlung jährlich einen Konvent für Mitglieder und Gäste durch.

11.5 Er tritt auf Einladung des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung auf Einladung des Stellvertreters, zusammen. Er muß einberufen werden, wenn dies 2 Vorstandsmitglieder beantragen.

11.6 Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage.

11.7 Er beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

11.8 Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen uns Ausgaben.

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12. Rechnungsprüfung

12.1 Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. Die prüfen den Kassenbestand anhand der ihnen vom Schatzmeister vollständig vorzulegenden Unterlagen.

12.2 Nach dem Bericht der Kassenprüfer genehmigt die Mitgliederversammlung den Jahresabschluß und entlastet den Vorstand.

13. Konventsauflösung

13.1 Der Antrag auf Auflösung des Konvents kann vom Vorstand oder von mindestens 10 Mitgliedern gestellt werden. Er muß der Einladung zur Mitgliederversammlung beigefügt sein und vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.

13.2 Die Abstimmung über die Auflösung erfolgt namentlich und ist mit Dreiviertelmehrheit zu beschließen.

13.3 Das bei Auflösung des Konvents vorhandene Restvermögen fällt an die Luther-Akademie e.V. in Ratzeburg, die es ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwenden darf.

14. Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist mit Beschluß der Mitgliederversammlung vom 28.3. 1993 in Kraft getreten.

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Die Tannenhofer Erklärung vom 14. Mai 1946

I

1. Wir haben erkannt, daß die altkirchlichen Bekenntnisse, nämlich das Apostolikum, das Nicänum und das Athanasianum, sowie die Lutherischen Bekenntnisse, nämlich die ungeänderte Augsburgische Konfession, ihre Apologie, der Kleine Katechismus, der Große Katechismus und die Schmalkaldischen Artikel D. Martin Luthers, das Evangelium bezeugen, das in der Heiligen Schrift verfaßt ist.

2. Wir erblicken in der Theologischen Erklärung von Barmen das Wort, durch das die genannten Bekenntnisse in ihrer Abwehrkraft gegenüber neu eingebrochenen Irrlehren verpflichtend bezeugt worden sind.

3. In dem Kampf der vergangenen Jahre um die Erhaltung des Evangeliums haben wir erkannt, daß für unsere Amtsführung und für den Aufbau der Kirche eine klare und eindeutige Bekenntnisbindung notwendig ist.

4. Wir sind der Überzeugung, daß dem geistlichen Wiederaufbau unserer Gemeinden und unserer Kirchen der rechtlich feststehende Bekenntnisstand der Gemeinde als lebendiger Besitz ergriffen werden muß.

5. Wir wollen uns bemühen, unser Amt und unseren Dienst in der Gemeinde so zu führen, wie es unserer Bindung an die genannten Bekenntnisse entspricht. Wir sind bereit, uns dabei gegenseitig zu helfen und helfen zu lassen.

II

6. Wir haben den Gottesdienst der Kirche als die Mitte des Gemeindelebens erkannt und bemühen uns um eine Ordnung des Gottesdienstes, die unserem lutherischen Bekenntnis und der Überlieferung der Christenheit entspricht.

7. Wir setzen uns dafür ein, daß jede Kirchenordnung innerhalb der Union den Pastoren und Gemeindegliedern lutherischen Bekenntnisses hinreichend Raum gewährt, Amt und Gemeindeleben entsprechend ihrem Bekenntnis zu führen.

8. Wir erstreben in der Synode den lutherischen Konvent, der in Sachen der Lehre und des Kultus beschlußfassende Kraft hat.

9. Wir erstreben für die zukünftigen Träger des Predigtamtes solche Ausbildungsstätten, an denen Lehre und Leben eine durch das lutherische Bekenntnis geprägte Gestalt gewinnen.

Tannenhof, am Dienstag nach Jubilate, dem 14. Mai 1946

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